Domestic case or appeal withdrawn or manifestly inadmissible

Case information
April 11, 2008
4A_14/2008
Interest to foreign readers: 
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None
Topics: 
Appeal withdrawn
Original language: 
German
Untranslated version: 
4A_14/2008 /len
 
Verfügung vom 11. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
 
gegen
 
Y.________,
Z.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc D.
Veit und Dr. Marco Stacher.
 
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer
vom 7. Dezember 2007.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid vom 7. Dezember 2007 mit Schreiben vom 13. März 2008 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme zur Rückzugserklärung vom 4. April 2008 beantragen, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, und erklären, dass sie auf eine Parteientschädigung verzichten;
dass die Gerichtskosten dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin